Haftpflichtversicherung Vergleich

Tierhalterhaftpflicht für Pferd – darauf kommt es an

Pferdehalter müssen, im Gegensatz zu Hundehaltern in Berlin und Haltern von bestimmten Hunderassen, die eine Hundehaftpflicht nachweisen müssen, keine Tierhalterhaftpflicht für das Pferd nachweisen. Wer sich allerdings der Risiken bewusst ist, die von einem Pferd ausgehen, wird es sich zweimal überlegen, auf diesen wichtigen Versicherungsschutz zu verzichten.

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  • Flur- und Weideschäden gehören in den Versicherungsschutz hinein.
  • Schäden durch ungewollten Deckakt können ein finanzielles Desaster werden.
  • Schäden an gemieteten Hängern so hoch wie möglich abdecken.

Die Grundrisiken bei der Tierhalterhaftpflicht für Pferd

Wie jede andere Haftpflichtversicherung auch, leistet die Tierhalterhaftpflicht für das Pferd bei Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden. Wichtig ist, dass der Pferdebesitzer möglichst hohe Versicherungssummen wählt. Die Radiomeldung „Vorsicht auf der A soundso vor freilaufenden Pferden“ bringt für den betroffenen Pferdehalter, dessen Tiere ausgebrochen sind, nicht nur Ärger, sondern im Zweifelsfall horrende Schadensersatzforderungen. Verursacht ein Pferd auf der Autobahn einen Unfall mit mehreren Fahrzeugen und es kommt zu Personenschäden, kann eine Deckungssumme von drei Millionen Euro nicht mehr ausreichend sein. Es muss aber noch nicht einmal zu einem Verkehrsunfall kommen. Viele Pferdebesitzer geben ab und an einmal, auch unentgeltlich, Reitunterricht. Diese kleine Gefälligkeit kann sich ebenfalls in eine finanzielle Katastrophe umkehren, wenn der Reitschüler vom Pferd stürzt, sich schwer verletzt und ein Gericht ein Verschulden beim Pferdehalter sah. Die Rechtsprechung hat in in Deutschland bei Schadensersatzklagen und den entsprechenden Zugeständnissen noch nicht die Dimension erreicht, wie sie in den USA an der Tagesordnung ist, die Tendenz in der Höhe der Regresszahlungen steigt aber auch hierzulande.

Ebenso steigt auch die Zahl der gehaltenen Pferde in Deutschland, wie aus der folgenden Grafik hervorgeht:

Pferdebesitzer Deutschland Statista

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Die Besonderheiten in der Pferdehalterhaftpflicht

Konnte ein Pferd von der Koppel entweichen, kann man davon ausgehen, dass es den Weidezaun beschädigt hat. Läuft es dazu noch über ein frisch eingesätes Feld und zerstört die Ackerfrucht, liegt gleich ein doppelter Schaden vor: zum einen ein Flurschaden in Bezug auf die zerstörte Saat, zum anderen ein Weideschaden. Für Pferde, die nicht grundsätzlich in der Box stehen, gehört eine solche Absicherung auf jeden Fall in den Vertrag hinein.

Das Thema Mietsachschäden und Schäden am Hänger bedarf ebenfalls eines besonderen Augenmerks. Ein Schaden an einem gemieteten Hänger fällt nicht automatisch unter Mietsachschäden. Durch die Klausel „Mietsachschäden“ sind beispielsweise Schäden abgedeckt, welche das Pferd in der gemieteten Box verursacht. Die Türen von Pferdeboxen sind zwar stabil, schlägt das Tier jedoch aus, wird es an der Tür durchaus Spuren hinterlassen, die eine Reparatur notwendig machen können. Schäden an gemieteten Hängern werden dagegen nur bis zu einer bestimmten Obergrenze, bei unserem Testsieger NV Versicherung bis zu 2.500 Euro, versichert.

Sinnvoll ist ebenfalls der Einschluss von Schäden an Zaumzeug, Sattel und weiterem Reitzubehör, sofern diese vom Pferd verursacht wurden.

Ebenfalls von Bedeutung ist, dass der Versicherungsschutz auch besteht, wenn das Pferd von einer anderen Person als dem Versicherungsnehmer geritten oder geführt wird. Die Leistung muss auch erbracht werden, wenn das Tier ohne Sattel, Trense oder Zaumzeug geritten oder geführt wird.

Ein weiterer Punkt ist die Teilnahme an Turnieren. Wie jeder Experte bestätigen wird, stehen die Pferde hier unter einer deutlich größeren Anspannung als in der heimischen Box oder dem gewohnten Reitstall. Das Risiko, dass das Pferd scheut und eine Person verletzt oder etwas beschädigt, fällt damit deutlich höher aus. Für Turnierreiter ist der Einschluss von Turnierteilnahmen ohne Einschränkung im Versicherungsschutz absolut notwendig.

Die wichtigsten Punkte noch einmal in der Übersicht:

  • Versicherungssumme so hoch wie möglich wählen.
  • Versicherungsschutz auch für Reitstunden, sowohl bezahlt als auch unentgeltlich.
  • Flur- und Weideschäden mit absichern.
  • Mietsachschäden und Schäden am geliehenen Hänger berücksichtigen.
  • Versicherungsschutz auch bei Reiten ohne Sattel, Trense oder Zaumzeug.
  • Deckung auch, wenn das Pferd von Dritten geritten oder geführt wird.
  • Kein Ausschluss bei Turnierteilnahmen.

Der ungewollte Deckakt

Für die Besitzer eines Wallachs ist dieser Punkt ohne Relevanz. Besitzer von Hengsten hingegen, die auch auf der Weide stehen, sollten berücksichtigen, dass ein ungewollter Deckakt durchaus mit Schadensersatzforderungen verbunden sein kann. Dies trifft gerade dann zu, wenn es sich bei der Stute um einen Champion handelt, die eigentlich von einem anderen Champion gedeckt werden sollte. Dem Halter der Stute entgeht durch den ungewollten Deckakt möglicherweise ein fünfstelliger Betrag durch den Verkauf des Fohlens.

Unser Fazit zur Tierhalterhaftpflicht für Pferd

  • Pferdehaftpflichtversicherung kein Muss, aber im Grunde unabdingbar.
  • Policen können am tatsächlichen Bedarf ausgerichtet werden.
  • Ein- und Ausschlüsse variieren von Versicherer zu Versicherer.

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