Haftpflichtversicherung Vergleich

Haftpflicht fürs Handy – Wann zahlt die Versicherung Schäden an Smartphones?

Haftpflicht fürs Handy

Wenn ein Smartphone beschädigt wird, entsteht schnell ein Schaden in Höhe von mehreren Hundert Euro. Wer gut versichert ist, muss die Schäden am Smartphone oftmals nicht selbst tragen. Doch greift die Haftpflicht für das Handy und unter welchen Bedingungen können Versicherungsnehmer davon Gebrauch machen?

Wir beleuchten die unterschiedlichen Versicherungsarten, die dafür in Frage kommen und sagen Ihnen wann diese für Ihr defektes Smartphone aufkommen. Denn nicht immer zahlt die Haftpflicht Smartphoneschäden. Selbstbeteiligung, grobe Fahrlässigkeit und andere Faktoren können den Versicherungsschutz verhindern.

 

  • Haftpflicht greift in bestimmten Fällen
  • Zusatzversicherung oft nicht sinnvoll
  • Versicherungsbetrug lohnt nicht
  • Oftmals nur Zeitwert erstattet

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Fall 1: Freund beschädigt Smartphone

Wenn ein Freund das Smartphone beschädigt, beispielsweise weil es ihm hinfällt oder durch umfallende Getränke ein Wasserschaden entsteht. In diesen Fällen ist nach BGB §823 grundsätzlich der Freund in der Pflicht, den Schaden zu ersetzen. Hat der Freund eine Privathaftpflicht abgeschlossen, übernimmt diese den Schaden für das Smartphone. Es handelt sich dabei um einen sehr klassischen Haftpflichtfall. Derartige Fälle werden für die Haftpflichtversicherungen zudem immer häufiger.

Die Versicherung erstattet dabei immer den Zeitwert der Sache. Es ist also nicht möglich, den Kaufpreis zurückzuerhalten. Teilweise gehen Versicherer auch dazu über, die Smartphones zur Reparatur einzuschicken und nur die Kosten dafür zu bezahlen. Der geschädigte Besitzer hat also kein Anrecht auf ein neues Gerät oder den Kaufpreis, sondern nur auf das Smartphone in seinem Zustand vor dem Schaden.

Hat der Freund keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen oder die Selbstbeteiligung ist zu hoch und er kann den Schaden nicht aus eigener Tasche zahlen, kann die Ausfalldeckung der eigenen Haftpflicht greifen. Die meisten Policen haben eine entsprechende Klausel und der Versicherer zahlt dann anstelle des Freundes den Wert des Smartphones an den Versicherungsnehmer. Allerdings greift bei vielen Versicherungen die Ausfalldeckung erst ab einem Schaden in Höhe von 2.500 Euro. Der Freund ist dadurch zudem nicht aus seiner Pflicht entlassen. Die Versicherung wird dennoch versuchen, sich das Geld von dem Freund zurückzuholen.

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Fall 2: Eigenes Smartphone wird durch den Besitzer beschädigt

Wenn das eigene Smartphone durch den Besitzer selbst beschädigt wird, greift die eigene Haftpflichtversicherung natürlich nicht. Stattdessen muss der Versicherte die Kosten selbst tragen. Eine Haftpflichtversicherung sieht nicht vor, dass eigene Schäden ersetzt werden.

Stattdessen soll sie den Versicherten vor gegen ihn gerichtete Schadenersatzansprüche schützen. Das bedeutet, dass der Versicherte vor den begründeten oder auch unbegründeten Ansprüchen Dritter freigestellt wird, es ist also auch ein passiver Rechtsschutz enthalten. Sie erfüllt eine sehr wichtige Rolle zur Absicherung vor großen finanziellen Risiken. Nicht zufällig sind die Deckungssummen in Millionenhöhe angesiedelt und haben so den großen Vorteil, dass sich ein Versicherungsnehmer nicht durch ein Missgeschick für den Rest seines Lebens verschuldet. Sie ist deswegen ein wichtiger Baustein der finanziellen Absicherung und gilt als unabdingbar.

Eine Haftpflichtversicherung schützt jedoch niemals vor Schäden, die der Besitzer seinem eigenen Smartphone zufügt. Gerade für Familien ist es wichtig zu wissen, dass Ansprüche zwischen Familienangehörigen, die im gleichen Haushalt leben, ebenfalls nicht zu den regulierenden Schäden zählen. Wird das Mobiltelefon also beispielsweise Kind, Geschwisterkind oder Elternteil beschädigt, greift die Haftpflicht für das Handy ebenfalls nicht.

Wer sein Smartphone vor selbst- oder durch Familienangehörige verursachten Schäden schützen möchte, muss also eine zusätzliche Versicherung abschließen, die auf solche Schäden spezialisiert ist.

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Fall 3: Fremdes Smartphone wird durch Versicherungsnehmer beschädigt

Wenn das Smartphone eines anderen durch den Versicherungsnehmer beschädigt wird, muss dieser dafür haften. Dies übernimmt dann seine Haftpflichtversicherung für ihn. Auch hier gilt jedoch, dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Schaden die Selbstbeteiligung übersteigt. Sonst muss der Versicherungsnehmer den Schaden selbst übernehmen.

Oft ist bei der Schadensmeldung nicht eindeutig, ob die Haftpflichtversicherung den Schaden reguliert. Da nur der Zeitwert ersetzt wird und sich die meisten Probleme durch eine Reparatur beheben lassen, tritt bei einer Selbstbeteiligung oft der Fall ein, dass der Versicherer sich um den Schaden kümmert, die Kosten jedoch an den Versicherungsnehmer weitergegeben werden. Bei einem defekten Display, das einer der häufigsten Schäden ist, betragen die Reparaturkosten nur bei teuren Dienstleistern mehr als 150 Euro. Wer eine Selbstbeteiligung wählt, wählt diese jedoch häufig in genau diesem Rahmen. Die Haftpflichtversicherung reguliert den Schaden dann jedoch nicht.

Es kann bei vielen Schäden sinnvoll sein, nicht erst den Weg über die Haftpflichtversicherung zu wählen, sondern den Schaden selbst zu reparieren. Dies gelingt oft deutlich günstiger und vor allem schneller, zumal die Werkstatt frei ausgewählt werden kann. Zudem kann sich jeder Schadensfall negativ auf die Versicherung und spätere Vertragsabschlüsse auswirken, sodass es oft sinnvoll ist, kleinere Schäden selbst zu regulieren. Ob dies sinnvoll ist, hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab:

  • Art des Schaden
  • Kosten einer Reparatur
  • Zeitwert des Smartphones
  • Kompromissbereitschaft des Besitzers

Oft fordern Geschädigte den Kaufpreis. Bei viel Konfliktpotential ist das Einschalten der Versicherung immer sinnvoll.

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Wann zahlt die Haftpflichtversicherung den Smartphoneschaden nicht?

Die Haftpflicht für das Handy aufkommen zu lassen, ist in vielen Fällen möglich. Allerdings gibt es durchaus Einschränkungen, die dazu führen, dass die Haftpflichtversicherung die Schäden nicht immer übernimmt.

Eine Möglichkeit ist die Selbstbeteiligung, die in den meisten Verträgen vorgesehen ist und letztlich durch den geringen Zeitwert und die Möglichkeit einer Reparatur oftmals nicht überschritten wird, auch wenn das Mobiltelefon eigentlich einige Hundert Euro gekostet hat.

Ein weiteres Problem kann jedoch die grobe Fahrlässigkeit sein. Eigentlich alle Versicherer schließen aus, für die Schäden aufzukommen, die durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt werden. Allerdings ist hier problematisch, dass gesetzlich nicht festgelegt ist, wann es sich um eine grobe Fahrlässigkeit handelt und wann es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt. Problematisch ist zudem, dass nur der Gang zum Rechtsanwalt bleibt, wenn der Versicherer grobe Fahrlässigkeit einwendet und den Schaden deswegen nicht regulieren will. Deswegen ist es grundsätzlich sehr wichtig, kulante Versicherungsgesellschaften zu bevorzugen, die möglicherweise nicht die günstigsten Tarife haben, dafür jedoch für entstandene Schäden auch aufkommen.

Eine dritte Möglichkeit, die dazu führt, dass der Schaden nicht reguliert wird, ist der Versicherungsbetrug. Dieser ist für Versicherungen in mehr Fällen nachweisbar, als viele Versicherungsnehmer denken würden. In Labors wird der Schadenshergang nachgestellt und ermittelt, ob die Schäden tatsächlich hierher rühren können. Sollte sich dabei ergeben, dass die Schilderung nicht mit den Ergebnissen übereinstimmt, droht dem Versicherungsnehmer ein Verfahren wegen Versicherungsbetrug. Die Versicherung reguliert den Schaden dann natürlich nicht.

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Versicherungsbetrug gerade bei Smartphones häufig

Smartphones werden immer wertvoller. Zugleich sind sie auch aufgrund der Weiterentwicklungen des Displays immer anfälliger für Schäden. Das führt dazu, dass Haftpflichtversicherungen immer häufiger Schäden an Smartphones regulieren müssen. Darunter fallen vor allem Schäden durch Herunterfallen und Feuchtigkeit, die klassische Haftpflichtschäden sind.

Zugleich steigt jedoch auch die Anzahl an Betrugsfällen. Auffallend ist, dass inzwischen besonders häufig dann defekte Smartphones gemeldet werden, wenn neue Modelle auf den Markt kommen. Deswegen ist es bei den meisten Versicherungsgesellschaften inzwischen notwendig, das alte Smartphone einzuschicken. Sie prüfen dann im Labor, ob sich der Schaden so zugetragen haben kann, wie der Versicherungsnehmer angegeben hat.

Sollte sich herausstellen, dass es sich um Versicherungsbetrug handelt, kommen empfindliche Geld- oder sogar Gefängnisstrafen auf den Betrüger zu. Zudem kündigen die meisten Versicherungen dann den Vertrag auf und eine neue Haftpflicht mit einer solchen Vorbelastung ist in den meisten Fällen nicht unbedingt günstiger, wenn sie überhaupt abgeschlossen werden kann.

Besonders ärgerlich ist zudem, dass sich Versicherungsbetrug gerade auch finanziell oftmals nicht lohnt. Der Zweitwert eines zwei Jahre alten Geräts liegt oftmals nur noch bei rund 100 Euro. Dabei ist es fast egal, wie teuer es in der Anschaffung war. Alleine die fest verbauten Akkus sorgen dafür, dass der Zeitwert und die Gebrauchsdauer von Smartphones ziemlich genau auf die Mindestvertragslaufzeit der meisten Handyverträge festgelegt ist. Entsprechend stark sinkt auch der Wert. Besonders ärgerlich ist dieser Betrugsversuch natürlich dann, wenn der Geschädigte das Smartphone repariert zurückerhält.

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Lohnt sich eine Handyversicherung?

Viele Nutzer wollen sich auch gegen Schäden absichern, die sie oder Familienmitglieder an ihrem eigenen Smartphone verursachen und suchen deswegen eine Alternative zur Haftpflicht für das Handy. Mögliche Schäden, die durch Elektronik- oder Handyversicherungen abgedeckt werden, sind:

  • Displayschäden
  • Schäden durch Feuchtigkeit
  • Schäden durch Bedienungsfehler
  • Diebstahl

Auch hier versichern die meisten Anbieter jedoch ausschließlich den Zeitwert und nicht den Anschaffungspreis. Zudem bestehen viele Versicherungsverträge aus einer Reihe von unpräzise formulierte Klauseln, die es oftmals ermöglichen, dass der Versicherer letztlich doch nicht zahlen muss. Nicht umsonst werden viele Versicherungen für das Handy nur von relativ unbekannten Versicherungsgesellschaften angeboten. Die großen Versicherer bieten Elektronikversicherungen hingegen in der Regel vor allem für Betriebe an.

Handyversicherungen standen in der Vergangenheit oftmals in der Kritik, weil sie überteuert waren oder zu viele Klauseln enthielten, die es den Versicherern ermöglichten, Schäden nicht zu regulieren.

Wer sich für eine zusätzliche Handyversicherung interessiert, sollte sich deswegen mit konkreten Angeboten beschäftigen und sich nicht überreden lassen, eine bestimmte Versicherung abzuschließen. Zudem sollten Interessenten auch Gegenrechnen, wie teuer eine Reparatur oder der Erwerb eines gebrauchten Gerätes wäre. So wird schnell deutlich, dass sich die Versicherungen oftmals nicht lohnen, zumal viele Versicherungsnehmer vergessen, diese fristgemäß zu kündigen.

Eine Handyversicherung lohnt sich deswegen in der Regel nur dann, wenn die Versicherungsprämie weniger als 10 % des Kaufpreises im Jahr kostet und umfangreich absichert. Da die meisten Versicherungen einen deutlich schlechteren Leistungskatalog aufweisen und zugleich teurer sind, lohnen sich derartige Angebote üblicherweise nicht.

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Smartphone beschädigt: Wie erhalte ich das Geld von der Haftpflicht?

Grundsätzlich unterscheidet sich ein Smartphoneschaden nicht von einem anderen Schaden. Auch hier gilt, dass die Schadensmeldung möglichst schnell erfolgen sollten. In der Regel ist die Schadensmeldung über das Internet die beste Wahl. In einem Formular werden dort alle wichtigen Angaben abgefragt. Das defekte Smartphone sollte bei sichtbarem Schaden fotografiert werden und Fotos an die Versicherung übermittelt werden. Zudem fragt die Versicherung die wichtigsten Fakten ab:

  • Welcher Schaden ist entstanden?
  • Wann ist der Schaden entstanden?
  • Wo ist der Schaden entstanden?
  • Wie ist der Schaden entstanden?

Dem Schadenshergang sollte dabei am Meisten Aufmerksamkeit eingeräumt werden. Hier sollte der Geschädigte so genau und detailliert wie möglich beschreiben, wie der Schaden entstanden ist und dabei möglichst genau und vor allem ehrlich sein. Auf diese Weise erhöhen sich die Chancen, dass das Smartphone nicht eingesendet werden muss, oft deutlich.

Auch der Versicherte sollte sich mit seiner Versicherung in Verbindung setzen. In der Regel bleibt rund eine Woche Zeit, um die Versicherungsgesellschaft über den eher kleineren Schaden zu informieren.

Im Anschluss daran prüft die Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers den Schadenshergang auf Plausibilität und fordert möglicherweise das Smartphone zur Überprüfung an. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Schaden so entstanden ist, wie vom Versicherungsnehmer geschildert und die Haftpflichtversicherung auch aufgrund der Höhe des Schadens die Regulierung übernehmen muss, wird sie sich mit dem positiven Bescheid melden und den Schaden schnellstmöglich regulieren.

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Fazit: Haftpflicht für das Handy greift nur in bestimmten Fällen

Wer sein eigens Smartphone beschädigt, kann natürlich nicht von der Haftpflichtversicherung erwarten, dass sie ihm den Schaden ersetzt. Sie greift immer nur dann, wenn ein Dritter zu Schaden gekommen ist. Dementsprechend kann sie durchaus den Schaden regulieren, der entsteht, wenn der Versicherungsnehmer das Smartphone eines Dritten beschädigt.

In den meisten Haftpflichtpolicen ist jedoch eine Selbstbeteiligung vorgesehen. Da Smartphones innerhalb kurzer Zeit erheblich an Wert verlieren und nur der Zeitwert ersetzt wird oder der ursprüngliche Zustand durch eine Reparatur wieder hergestellt wird, wird der Selbstbehalt oftmals nicht überschritten und der Versicherungsnehmer muss doch selbst für den Schaden aufkommen. Dennoch kann es sinnvoll sein, die eigene Haftpflichtversicherung einzuschalten, um weitere Konflikte zu vermeiden.

Immer häufiger verlangen die Versicherungen das Einsenden des Handys, um auszuschließen, dass ein Versicherungsbetrug vorliegt. Es kann also durchaus einige Zeit vergehen, bis ein Schaden tatsächlich reguliert werden kann.

Ein Ausnahmesituation liegt vor, wenn der Verursacher des Schadens weder versichert, noch in der Lage ist, Ersatz zu leisten. Dann kann eine Ausfalldeckung zum Tragen kommen, die Teil der Haftpflichtversicherung des Geschädigten sein kann. Allerdings haben die meisten Versicherungen für diese Zwecke einen Selbstbehalte des Versicherungsnehmers vorgesehen, sodass die Ausfalldeckung oft erst bei Beträgen über 2.500 Euro greift.

Wer sich dagegen absichern möchte, dass er selbst oder Familienmitglieder Schäden am Smartphone hervorruft oder dieses gestohlen wird, muss eine zusätzliche Handyversicherung mit Diebstahlschutz abschließen. Sie lohnt sich allerdings dank der hohen Prämien und dem geringen Zeitwert von Handys oft nicht.

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