Haftpflichtversicherung Vergleich

Haftpflichtversicherung für Kinder – darauf muss man achten

Die Haftpflichtversicherung für Kinder – Deliktunfähigkeit beachten

Wer einen Dritten schädigt, sei es vorsätzlich, sei es fahrlässig, muss dafür haften. So sieht es der Paragraf 823, Absatz 1 BGB vor. Der Gesetzgeber kennt jedoch eine Ausnahme. Von der Haftung freigestellt sind deliktunfähige Personen.

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• Deliktunfähigkeit bedeutet Haftungsfreistellung.
• Kinder stellen ein gewisses „Gefahrenpotenzial“ dar.
• Einschluss der Haftungserweiterung für Eltern möglich.

Deliktunfähigkeit – die Definition

Als deliktunfähig gilt eine Person, die für ihre Handlung nicht verantwortlich gemacht werden kann. Dazu zählen zum einen Personen, die aus medizinischen Gründen als deliktunfähig eingestuft wurden, zum anderen Kinder. Bei Kindern gelten zwei Altersgrenzen. Im täglichen Leben gilt die Deliktunfähigkeit bis zum 7. Lebensjahr, im Straßenverkehr sogar bis zum 10. Lebensjahr. Was bedeutet Deliktunfähigkeit in Bezug auf die private Haftpflichtversicherung?

Angenommen, die Eltern gehen mit ihrem fünf Jahre alten Kind auf die Straße. Der Nachwuchs hebt unbemerkt einen Stein auf. Während die Eltern mit Kind an einer Hand die loslaufen wollen, zerkratzt der Zwerg im Vorbeigehen den Lack des Autos vom Nachbarn. Da keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorlag, sind die Eltern von der Haftung für den Lackschaden entbunden. In diesem Moment greift auch nicht mehr die Haftpflichtversicherung, da diese nur leistet, wenn eine Haftungsverpflichtung besteht. Das Kind ist deliktunfähig, damit sind die Eltern nicht für den Schaden haftbar zu machen. Für die Eltern gibt es nun zwei Möglichkeiten. Entweder bezahlen sie den Schaden aus eigener Tasche oder sie werden für die künftige Zeit kein allzugutes Verhältnis mehr zu dem Nachbarn haben.

Ein anderes Beispiel: Ein Neunjähriger fährt mit dem Fahrrad auf dem Bürgersteig und rammt eine Passantin. Diese stürzt und verletzt sich. Auch in diesem Fall sind die Eltern für ihr Kind nicht haftbar zu machen. Das Argument der Verletzung der Aufsichtspflicht wird vor Gericht kaum standhalten. Die Gerichte legen eine Aufsichtspflichtverletzung sehr eng aus. Die Schmerzensgeldforderung, ebenso wie die Regressforderung der Krankenkasse für die Heilbehandlung, ist juristisch nicht haltbar.

Wie können Eltern aber gerade im nachbarschaftlichen Verhältnis Ärger vermeiden? Es kann immer einmal vorkommen, dass Kinder Unfug anstellen.

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Deliktunfähigkeit in die private Haftpflichtversicherung einschließen

Die Versicherungswirtschaft bietet für diese Fälle eine Klausel in der Privathaftpflichtversicherung an, welche auch Schäden durch deliktunfähige Personen absichert. Gerade Eltern mit Kindern unter zehn Jahren sind gut beraten, dass ihre Police diese Klausel beinhaltet. Versicherer unterscheiden inzwischen zwischen mehreren Tarifvarianten, Basis-, Standard- und Komforttarif. Während die Komforttarife die Deliktunfähigkeitsklausel durchgängig berücksichtigen, kann sie in den Basistarifen nicht generell mit eingeschlossen werden. Wer sich für einen Basistarif entscheidet, muss schauen, dass die Klausel gegen Mehrbeitrag eingeschlossen werden kann.

Weitere sinnvolle Einschlüsse

Zeitgemäße Policen, wie die unseres Testsiegers im Privathaftpflichtvergleich, der VHV, bieten noch weitere Neuerungen.

  • Einschluss von Gefälligkeitsschäden

Gefälligkeitsschäden waren bis vor einigen Jahren vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Wer einen Dritten um Hilfe bat, und dieser beschädigte dabei eine Sache, war, salopp formuliert, selbst daran schuld. Selbst verursachte Schäden am eigenen Besitz sind nicht versicherbar, der Helfer agierte Auftrags des Geschädigten. Der Einschluss von Gefälligkeitsschäden findet sich immer häufiger, wenn auch nur als Option gegen Mehrbeitrag, in den Versicherungstarifen.

  • Schäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen

Mietsachschäden fanden früher nur auf feste Bestandteile in der Mietwohnung oder für Hotelzimmer und Ferienwohnungen einschließlich des dortigen Mobiliars Anwendung. Auch hier gab es bei den Assekuranzen ein Umdenken. Ebenfalls nicht unbedingt in der Prämie enthalten, aber gegen Mehrbeitrag möglich, bieten immer mehr Versicherer die Übernahme der Kosten bei Schäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen an. Dies kann insbesondere für Heimwerker von Interesse sein, die öfter einmal im Baumarkt schweres Gerät ausleihen. Es ist üblich, dass man sich von Dritten Dinge auch unentgeltlich ausleiht. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei diesem Einschluss um eine durchaus sinnvolle Ergänzung. Angenommen, Sie haben sich die Digitalkamera von Ihrem Nachbarn geliehen und ihr sechs Jahre altes Kind wirft sie hinunter. Mit einem Altvertrag bleiben Sie hier auf den Kosten sitzen. Der Einschluss der Deliktunfähigkeit in ihrer Haftpflichtversicherung in Kombination mit Klausel für Ersatz bei Schäden an geliehenen beweglichen Sachen stellt sicher, dass in diesem Fall der Versicherer die Kosten für eine neue Kamera übernimmt.

Unser Haftpflichtversicherungsvergleich zeigt, dass der Mehraufwand im Zweifelsfall nur marginal ausfällt.

Die nachfolgende Grafik zeigt, wie wichtig die Haftpflichtversicherung eingestuft wird. Dennoch verzichtet in Deutschland nach wie vor rund ein Drittel der Haushalte auf diesen wichtigen Versicherungsschutz, da er im Gegensatz zur KFZ-Haftpflicht keine Pflichtversicherung darstellt.

Kinder in Kindergarten

Unser Fazit zur Haftpflichtversicherung für Kinder

  • Für Familien mit kleinen Kindern ist der Einschluss der Leistung bei Deliktunfähigkeit sinnvoll.
  • Mit Erreichen der Altersgrenze des Kindes von 10 Jahren kann der Baustein wieder aus dem Vertrag herausgenommen werden.
  • Leistung bei Schäden an beweglichen gemieteten Sachen und Gefälligkeitsschäden stellen ebenfalls eine wertvolle Ergänzung zum Versicherungsschutz dar.

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